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   BVerwG, 02.09.2002 - 3 B 119.02   

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https://dejure.org/2002,17234
BVerwG, 02.09.2002 - 3 B 119.02 (https://dejure.org/2002,17234)
BVerwG, Entscheidung vom 02.09.2002 - 3 B 119.02 (https://dejure.org/2002,17234)
BVerwG, Entscheidung vom 02. September 2002 - 3 B 119.02 (https://dejure.org/2002,17234)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine Beschwerdebegründung - Anforderungen an den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung - Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Divergenzrüge und einer Grundsatzrüge - Anforderungen an das Vorliegen eines Gehörverstoßes - Grundsätze der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2002 - 3 B 119.02
    Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26 = NJW 1997, 3328 m.w.N.).

    Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O.).

    Damit ist dem Erfordernis nicht genügt, substantiiert darzulegen, was der Kläger auf den von ihm vermissten Hinweis hin vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O., m.w.N.), zumal die Ladung zum Termin am 20. Februar 2002 den ausdrücklichen Hinweis an den Kläger enthält, "die generelle Höhe der Entschädigung" sei vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden.

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